Rechtsprechung
BFH, 18.06.1993 - VI R 84/91 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Voraussetzung für ein zum Werbungskostenabzug führendes Promotionsdienstverhältnis
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Promotionskosten als Werbungskosten? (§ 9 EStG )
Papierfundstellen
- BFH/NV 1993, 724
Wird zitiert von ... (10) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 09.10.1992 - VI R 176/88
Promotionskosten sind auch bei Erforderlichkeit für Berufsziel Ausbildungskosten
Auszug aus BFH, 18.06.1993 - VI R 84/91
Dies erscheint vor allem wegen der Nähe der Promotion zur akademischen Ausbildung gerechtfertigt (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9. Oktober 1992 VI R 176/88, BFHE 169, 193, BStBl II 1993, 115).Zwar ist das Vorhaben dann ebenfalls auf die Schaffung einer beruflichen Grundlage ausgerichtet; es dient in einem solchen Fall jedoch unmittelbar der Einkunftserzielung, so daß die damit zusammenhängenden Aufwendungen nach § 9 EStG zum Abzug zuzulassen sind (BFH-Urteile in BFHE 169, 193, BStBl II 1993, 115, und vom 27. März 1991 VI R 52/88, BFHE 164, 272, BStBl II 1991, 637).
Die Anfertigung der Dissertation muß vielmehr ausschließlicher oder wesentlicher Vertragsgegenstand sein (BFH-Urteil in BFHE 169, 193, BStBl II 1993, 115).
- BFH, 27.03.1991 - VI R 52/88
Dissertationsaufwendungen sind nur dann Werbungskosten, wenn die Doktorarbeit als …
Auszug aus BFH, 18.06.1993 - VI R 84/91
Zwar ist das Vorhaben dann ebenfalls auf die Schaffung einer beruflichen Grundlage ausgerichtet; es dient in einem solchen Fall jedoch unmittelbar der Einkunftserzielung, so daß die damit zusammenhängenden Aufwendungen nach § 9 EStG zum Abzug zuzulassen sind (BFH-Urteile in BFHE 169, 193, BStBl II 1993, 115, und vom 27. März 1991 VI R 52/88, BFHE 164, 272, BStBl II 1991, 637).
- BFH, 04.11.2003 - VI R 96/01
Promotionskosten als Werbungskosten
Der erkennende Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung hierzu nicht mehr fest (z.B. BFH-Urteile vom 27. März 1991 VI R 52/88, BFHE 164, 272, BStBl II 1991, 637; vom 9. Oktober 1992 VI R 176/88, BFHE 169, 193, BStBl II 1993, 115; vom 18. Juni 1993 VI R 84/91, BFH/NV 1993, 724). - FG Düsseldorf, 06.11.1997 - 15 K 4646/96
Kindergeld/-freibetrag für Promotionsstudenten
Der Bundesfinanzhof (BFH) vertritt allerdings im Zusammenhang mit der Abgrenzung zwischen den als Werbungskosten unbeschränkt abziehbaren Berufsfortbildungskosten und den als Sonderausgaben nur beschränkt abziehbaren Berufsausbildungskosten in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß die Kosten der Promotion regelmäßig dem Bereich der Berufsausbildung zuzurechnen sind (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 18.6.1993 VI R 84/91, BFH/NV 1993, 724 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).Allerdings vertritt auch der BFH - wenn auch zur Frage der Abgrenzung Werbungskosten/Sonderausgaben i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG - die Auffassung, daß Promotionskosten regelmäßig dem Bereich der Berufsausbildung zuzurechnen sind (BFH vom 18.6.1993, BFH/NV 1993, 724).
- FG Rheinland-Pfalz, 09.10.1996 - 1 K 2937/93
Lohnsteuer; Promotionskosten keine Werbungskosten
Auch die Kosten einer Promotion sind nach der typisierenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ( BFH-Urteil vom 09. Oktober 1992 VI R 176/88 a.a.O., m.w.N. Sowie weiterhin BFH-Urteile vom 18. Juni 1993 VI R 84/91 , BFH/NV 1993, 724 …und vom 20. Mai 1994 VI R 3/94 , BFH/NV 1994, 856) in aller Regel dem Bereich der Berufsausbildung zuzuordnen.Nur dies hätte aber zu einer unmittelbaren beruflichen Veranlassung der Promotionskosten führen können (BFH BStBl II 1993, 115 [BFH 09.10.1992 - VI R 176/88] ; BFH/NV 1993, 724).
- FG Köln, 05.03.2001 - 4 K 1737/00
Aufwendungen für ein Erststudium als Berufsausbildungskosten
Die Promotion ist als ein neben dem Hochschulabschluß erstrebtes Qualifikationsziel grundsätzlich der Berufsausbildung zuzurechnen, was durch die Nähe zur akademischen Ausbildung gerechtfertigt ist (vgl. hierzu nur Urteile des BFH vom 18.6.1993, VI R 84/91, BFH/NV 1993, 724, m.w.N. …und vom 20.5.1994 VI R 3/94, BFH/NV 1994, 856 m.w.N.). - FG Rheinland-Pfalz, 05.03.1999 - 3 K 1769/97
Klage auf Zahlung von Kindergeld während eines Promotionsstudiums
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - FG Münster, 21.04.1998 - 15 K 4283/96 Zwar hat er zur Abgrenzung zwischen Ausbildungs- und Fortbildungskosten im Rahmen der §§ 9 und 10 EStG entschieden, daß die Vorbereitung auf eine Promotion eine Berufsausbildung darstellt (vgl. BFH in BStBl. III 1957, 424, und in BStBl. II 1993, 115, und in BFH/NV 1993, 724).
- BFH, 20.05.1994 - VI R 3/94
Abzug von Promotionskosten als Werbungskosten
Das FA ist der Auffassung, die Vorentscheidung weiche von den neueren Urteilen des BFH vom 9. Oktober 1992 VI R 176/88 (BFHE 169, 193, BStBl II 1993, 115) und vom 18. Juni 1993 VI R 84/91 (BFH/NV 1993, 724) ab. - FG Baden-Württemberg, 22.12.1999 - 12 K 13/99
Einkommensteuerliche Behandlung von Berufsausbildungskosten und …
Promotionskosten können nur dann als WK anerkannt werden, wenn das Promotionsvorhaben selbst ausschließlicher oder wesentlicher Gegenstand eines Dienstverhältnisses ist (BFH-Urteil vom 18. Juni 1993 VI R 84/91. Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1993, 724). - FG Rheinland-Pfalz, 06.11.1996 - 1 K 2702/94
Lohnsteuer; Berufsförderung eines Zeitsoldaten als Berufsausbildung
Dabei muß allerdings die Ausbildung selbst ausschließlicher oder wesentlicher Gegenstand des Dienstverhältnisses sein, d. h. die Ausbildung muß das Dienstverhältnis inhaltlich und zeitlich nahezu ausfüllen (vgl. BFH/NV 1993 S. 724). - FG Rheinland-Pfalz, 12.07.1995 - 1 K 2597/93
Lohnsteuer; kein Promotionsdienstverhältnis bei 1/3-2/3-Arbeitsverhältnis
Diese Voraussetzung sehen die BFH-Urteile vom 18. Juni 1993 VI R 84/91 (BFH/NV 1993 S. 724) und vom 20. Mai 1994 VI R 3/94 (…BFH/NV 1994 S. 856) nicht als erfüllt an, wenn die vertragliche Verpflichtung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an einer Universität zur Erarbeitung einer Dissertation "neben seinen Verpflichtungen zur Erbringung sonstiger Dienstleistungen in Lehre und Forschung weder ausschließlicher noch wesentlicher Vertragsgegenstand war".